Die Berechnung basiert auf einer vereinfachten rechnerischen Nachbildung veröffentlichter Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Als Beispielspanne werden Sätze von 1,5 % (u.a. unter Bezugnahme auf OGH 7 Ob 169/24i) und 4,0 % (u.a. unter Bezugnahme auf OGH 2 Ob 238/23y) herangezogen, jeweils bezogen auf die von Ihnen eingegebene Kreditsumme. Daraus ist weder abzuleiten, dass Ihr Vertrag Entgelte in dieser Höhe enthält, noch dass ein Rückforderungsanspruch in der errechneten Höhe besteht.
Bei Einreichung Ihres Falls über Bonadis erfolgt eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der feststellt, ob Ihr Kreditvertrag betroffen ist und ob eine Rückforderung — gegebenenfalls einschließlich Zinsen — gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden kann.
Die vorliegende Berechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung, keine Anspruchsprüfung und keine Zusage oder Prognose über die Höhe eines allfälligen Rückforderungsanspruchs dar.
Die Berechnung stützt sich ausschließlich auf die von Ihnen eingegebene Kreditsumme sowie die angegebene Laufzeit. Sämtliche weiteren Angaben — insbesondere die Angabe des Kreditinstituts — dienen ausschließlich der späteren individuellen Fallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und fließen in keiner Weise in die Berechnung ein. Der Rechner berücksichtigt keine individuellen Vertragskonditionen, keine institutsspezifischen Entgeltstrukturen und keine sonstigen vertraglichen oder wirtschaftlichen Parameter des konkreten Kreditverhältnisses.
In der Beispielberechnung wird ferner eine Verzinsung von 4 % p.a. gemäß § 1000 ABGB vereinfacht rechnerisch berücksichtigt. Als Berechnungszeitraum dient die von Ihnen angegebene Kreditlaufzeit als Näherungswert. Der tatsächliche Zinsbeginn kann je nach Einzelfall — etwa abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung, einer allfälligen Aufforderung, des Eintritts des Verzugs oder der Klagseinbringung — abweichen.
Ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, hängt ausschließlich vom konkreten Kreditvertrag, der Art und Höhe der tatsächlich verrechneten Entgelte sowie der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall ab. Kreditbearbeitungsentgelte sind nicht automatisch in jedem Fall rückforderbar; maßgeblich ist die konkrete Vertragsgestaltung und deren rechtliche Würdigung.